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Bundessozialgericht hat über den Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI) für Bewohner von Wohngruppen entschieden
05.10.2020 I Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohn-Pflege-Gemeinschaft leben, haben gegenüber ihrer Pflegekasse einen Anspruch auf eine Pauschale für allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten sowie Unterstützung bei der Haushaltsführung. Das hat das Bundessozialgericht am 10. September 2020 in drei Revisionsverfahren über den Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI für pflegebedürftige Bewohner von Wohngruppen entschieden. In der Vergangenheit hatten einige Pflegekassen die Leistung mit unterschiedlichen Begründungen verweigert. Das höchste deutsche Sozialgericht mahnt eine großzügigere Auslegung des Anspruchs auf den Wohngruppenzuschlag mit der Begründung, der Anspruch sei eingeführt worden, um den Aufbau von Wohn-Pflege-Gemeinschaften zu fördern.